Seit dem 1. Januar 2004 gilt das Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege inklusive der aktuellen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. Das Krankenpflegegesetz und die dazugehörige Ausbildungs- und Prüfungsverordnung fordern zur Sicherstellung der praktischen Ausbildung in der Krankenpflege die Qualifikation von Praxisanleitern. Die Weiterbildung erfolgt in insgesamt 200 Stunden, ergänzt durch organisiertes Selbststudium. Für Absolventinnen und Absolventen einer Fachweiterbildung, die nach den aktuellen Empfehlungen konzipiert wurde, besteht die Möglichkeit, dass 100 Stunden berufspädagogische Qualifikation anerkannt werden, wenn eine schriftliche Prüfung über Inhalte des Moduls I erfolgreich absolviert wurde.
- Mindestens zwei Jahre Berufserfahrung
ohne Fachweiterbildung:
- Lebenslauf
- Zeugnis über den Abschluss der
Gesundheits- und Krankenpflege oder
Operationstechnische Assistentin und Assistent oder
Anästhesietechnische Assistentin und Assistent oder
Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter oder
Hebamme
- jeweilige Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
- zusätzlich mit abgeschlossener Fachweiterbildung
(nicht älter als drei Jahre):
- Nachweis über erfolgreich abgeschlossene Fachweiterbildung in den Berufen der Pflege
nach den aktuellen Empfehlungen der DKG
- Anerkennung von 100 berufspädagogischen Qualifikationsstunden nach erfolgter Eingangsprüfung